Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 06.06.2018 – 2 K 3284/17Zitiert von 1
- BFH, 10.06.2020 – V R 48/19Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer AuslandsunfallversicherungZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 – L 3 U 615/08Zitiert von 1
- LSG Hessen, 30.08.2022 – L 3 U 211/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 20.09.2011 – L 3 U 170/07Zitiert von 1
- BSG, 19.12.2013 – B 2 U 14/12 RGesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Auslandstätigkeit - Ausstrahlung - Auslandsunfallversicherung - etwaiger Beratungsfehler gegenüber dem Arbeitgeber - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Legalzession - Prozessstandschaft - Verletzung bei Sturz - Montageleitung auf einer Baustelle in KasachstanZitiert von 14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/140#abs-1 (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/140#abs-2 (2) Die Unfallversicherungsträger können durch Beschluß der Vertreterversammlung eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/140#abs-3 (3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.